Höhenrainer Dorfverein e. V.

   
 
  Satzung
 
 

Satzung

 

§1       Name und Sitz

(1)       Die Gemeinschaft führ den Namen Höhenrainer Dorfverein e.V.

(2)       Er ist ein eingetragener Verein

(3)       Sitz ist Plattling, Gerichtsstand ist Deggendorf

 

§2       Zweck und Aufgaben

(1) Der Höhenrainer Dorfverein ist die Interessengemeinschaft von Bürgern, die sich zum Wohle des Dorfes Höhenrain in allen Bereichen des örtlichen Gemeinschaftslebens betätigen.

(2) Der Höhenrainer Dorfverein tritt ein für die Förderung der Dorfgemeinschaft, die Erhaltung des Brauchtums, des Dorfcharakters und der dörflichen Lebensgewohnheiten in Höhenrain.

(3) Der Höhenrainer Dorfverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

 

§3       Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle Bürger werden, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.

(2) Die Mitgliedschaft ist von keiner beruflichen, konfessionellen oder sozialen Stellung abhängig.

(3) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4)Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(5)Für den Austritt genügt eine schriftliche Erklärung ohne Angaben von Gründen. Der Austritt wird ohne Beitragsrückerstattung wirksam mit Eingang der Austrittserklärung bei einem der Vorsitzenden.

(6) Der Ausschluss kann aus wichtigen Gründen, besonders bei gemeinschaftsschädigendem Verhalten der Vorstand mit zwei Dritteln Mehrheit ausgesprochen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zu geben.


§4       Beitrag

(1) Die Höhe des Jahresbeitrages ist von der Mitgliederversammlung festzusetzen

(2) Bei der Aufnahme ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Vorstandschaft festgelegt wird.

(3) Der Jahresbeitrag ist am Jahresbeginn in einer Summe fällig.

 

§5       Organe

(1)            Die Organe des Höhenrainer Dorfvereins sind:

            a) die Mitgliederversammlung

            b) die Vorstandschaft

            c) der Prüfungsausschuss

 

§6       Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder über die Presse unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von einer Woche.

(2) Die Mitgliederversammlung erhält jährlich einen Rechenschaftsbericht von einem der Vorsitzenden, nimmt die Jahresrechnung und den Bericht des Prüfungsausschusses entgegen und entlastet die Vorstandschaft für ihre Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme; es kann sich auf der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig.

(5) Auf Beschluss der Vorstandschaft kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie muss stattfinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

(6) Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Vorsitzenden und einem der Schriftführer zu unterzeichnen ist. Niederschriften, Rechenschaftsberichte des Vorsitzenden, Jahresrechnung und Bericht des Prüfungsausschusses sind aufzubewahren.

 

§7       Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft ist für zwei Jahre tätig.

(2) Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:

-          2 gleichberechtige Vorsitzende

-          2 Schriftführer

-          1 Kassier

-          Bis zu 8 Beisitzer.

(3) Die Tätigkeit der Vorstandschaft ist ehrenamtlich.

(4) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Für Vorstandsbeschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich mit Ausnahme von §3 (6)

(5) Vorstandssitzungen sind von den Vorsitzenden mindestens alle sechs Monate einzuberufen.

 

§8       Aufgaben der Vorstandschaft

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die 2 Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(3) Die Vorsitzenden vertreten den Verein in Versammlung, in der Öffentlichkeit, gegenüber Dritten und in der Presse. Einer leitet die Sitzungen der Organe.

(4)Der Vorstand ist bis zu einem von der Vorstandschaft festgelegten Betrag berechtigt, selbstständig Geldgeschäfte abzuschließen.

§9       Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Er hat die Jahresrechnung zu überprüfen und einen Prüfungsbericht zu erstellen.

 

§ 10    Satzungsänderung

(1) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung.

 

§11     Auflösung

(1) Die Auflösung des Höhenrainer Dorfvereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

(2) Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung des Höhenrainer Dorfvereins zwei gemeinsam vertretungsberechtige Liquidatoren zu bestellen.

(3) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet gegenüber Gläubiger nur das Vermögen des Vereins.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Plattling. Es muss dann unmittelbar und ausschließlich für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verwendet werden.

 

§12     Schlussbestimmungen

(1)  Die Satzung tritt nach Eintragung des Höhenrainer Dorfvereins in das Vereinsregister in Kraft

(2) Die Satzung wurde erstellt am 18. Juni 1984 in Plattling

(3) Die Satzung wurde am 16. November 1990 geändert.

(4) Die Satzung wurde am 17. November 1992 geändert.

(5) Die Satzung wurde am 17. November 2000 geändert.

 
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